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AGB

I.      Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Firma Fliesen- und Natursteintechnik-Passau (nachfolgend Unternehmer) auszuführenden Auftrag des Auftragsgebers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form 
(§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

 

II.     Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

 

III.    Datenschutz

Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Eine Weitergabe Ihrer Daten ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Lieferung der Ware betrauten Unternehmen.

 

IV.    Widerrufsbelehrung für Verbraucher

  1. Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Fliesen- und Natursteintechnik-Passau Eckmüllergasse 1, Neuburg am Inn, Tel.: +49 (0) 8507 924 999-0, Mail: info@fliesentechnik-passau.de), mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  2. Der Unternehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Werkleistung (Beginn der Arbeiten) erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.

  3. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht bei Sonderanfertigungen nicht (gem. § 312 g Abs. 2, Satz 1 BGB).

 

Folgen des Widerrufs:

  1. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

V.     Termine und Fristen

  1. Ausführungstermin wird gemäß der Auftragsbestätigung Vereinbart. Der Unternehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Werkleistung (Beginn der Arbeiten) erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.

  2. Die Termin- und Fachgerechte Leistung setzt auch Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus; u.a. sind hier besonders hervorzuheben:

    1. ​die bauseitige Stellung und Unterhaltung ausreichender Zufahrts- und Lagerplätze, sowie Anschlüsse für Strom und Wasser

    2. die Freihaltung des Arbeitsplatzes von Behinderungen

    3. notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere Feuchtigkeit und Kälte.

    4. Herstellen eines trockenen und Normgerechten Untergrundes.

  3. ​Über den Abschluss der Arbeiten wird der Auftraggeber benachrichtigt.

VI.    Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Abschlagzahlungen bzw. Materialzahlungen sind vereinbart. Nicht fristgerechte Zahlung berechtigt zu Einstellung der Arbeiten. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

VII.   Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn 

die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

 

VIII. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, 

  3. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

  4. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten - bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,- nach Art und Umfang für Konstruktion, 

  5. Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

  6. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. 
    Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen - sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

  7. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.

  8. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

    1. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

    2. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

 

    IX.    Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen:

  1. Den einschlägigen Normen entsprechen nur Fliesen und Platten 1. Sortierung. Fliesen und Platten minderer Sortierung sind mit Fehlern behaftet und nicht normgerecht. Auch Fliesen und Platten 1. Sortierung können Abweichungen untereinander und gegenüber Mustern und Proben aufweisen. Dies bezieht sich insb. Auf Farben, Deko, Größen und Struktur. Bestimmte Glasuren neigen zur Haarrissbildung. Der Gebrauchswert der Fliese wird durch Haarrisse nicht eingeschränkt. Jede Fliese ist ein Unikat. Fliesen mit Kantenlänge > 30 cm können herstellungsbedingt vorwölbt sein. Eine Verlegung ohne Kanten (sog. Überzähne) ist in diesem Fall nicht möglich. Feinsteinzeugfliesen werden als Aussenbeläge nicht empfohlen. Bei Nachlieferungen von Fliesen können Farbunterschiede auftreten. Der Kauf von Reservefliesen wird daher empfohlen.

  2. Bei der Verwendung von farbigen Fugmassen können Farbänderungen auftreten. Farbige Fugmassen werden bei Bodenbelägen nicht empfohlen. 

  3. Lastverteilungsschicht (Estrich) und Dämmschicht unterliegen Formveränderungen, die zum Abreißen der elastischen Fugen führen können. Diese Vorgänge sind vom Fliesenleger nicht vermeidbar und unterliegen damit nicht der Gewährleistungsplicht. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des elastischen Fugenmaterials durch Witterung und Sonstigen verschleiß. Elastische Fugen sind Wartungsfugen, die je nach Anspruch zu erneuern sind. Es wird empfohlen Außenbelege vor und nach dem Winter in dieser Hinsicht zu kontrollieren. 

  4. Bei einer Verlegung von rechteckigen Fliesen im Verband (mit versetzten Fugen) kann es aufgrund der produktionsbedingten Ebenheitsabweichungen vermehrt zur Bildung von Überzähnen zwischen benachbarten Fliesen kommen. Hier können bei Streiflicht Schatten sichtbar werden. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

  5. Die errechneten Massen basieren auf den von Ihnen bereitgestellten Unterlagen (Planuterlagen) bzw. mündlichen Angaben und sind unverbindlich. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Gäwehr für die Richtigkeit besteht nicht. Bei bauseitiger Verlegung sind die Massen eigenverantwortlich zu prüfen!

 

Spezielle Hinweise für Natursteinarbeiten:

Natursteinplatten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz Einheitlich geliefert        werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens 10% zu gewähren. Die dem Naturstein eigenen Schwankungen in Farbe, Textur und Korn lassen – auch bei vorheriger Bemusterung- auf derartige Abweichungen begründete Beanstandungen nicht zu, wenn bei der Lieferung der allgemeine Charakter des Steins gewährt bliebt. Jede Natursteinplatte ist ein Unikat. Die bei Natursteinen vorkommenden offenen Stellen, Adern, Flecken, Farbschwankungen und sonstige natürlichen Eigenschaften berechtigen nicht zu Beanstandungen. Verfärbungen durch sich verändernde gesteinsimmanente Minerale (Biotit-Glimmer, Granat, Pyrit, Markasit, Glaukonit u.a.) bringen lediglich den Verwitterungszustand des Steins zum Ausdruck. Diese Erscheinung stellt keinen Mangel am Gewerk dar. Vom Bauherrn gestelltes Natursteinmaterial gilt ohne jede Einschränkung als vom Bauherrn vorsortiert und zur Verlegung freigegeben. Natursteinmaterial darf erst nach der Abnahme vom Bauherrn gereinigt oder in irgendeiner Form behandelt werden. Bauseits verwendete Estrichzusätze dürfen kein Ligninsulfonat enthalten.

 

Sonderkonstruktionen:

Wie z.B. Entkopplung, Drainagen, Alternative Bodenaufbauten usw. wurden beim Beratungsgespräch diskutiert. Durch die Auftragsvergabe werden Sonderkonstruktionen vom Auftraggeber freigegeben. Eine Architektenhaftung ist ausgeschlossen, eine planerische Leistung erfolgt nicht. Sonderkonstruktionen sind Aufbauten, die nicht der DIN entsprechen, jedoch als allgemein anerkannter Stand der Technik gelten.

  1. Für Arbeiten auf nicht Prüfbaren und / oder nicht Norm gerechten Untergründen, die vom Auftraggeber oder vom Dritten erstellt wurden, wird grundsätzlich keine Gewährleistung übernommen.

  2. Natursteinplatten können stark vom besichtigten Muster abweichen. Bei Naturstein gilt: keine Reklamation auf natürlich vorkommende Farbschwankungen, Risse, Adern, Flecken, etc. 

  3. Paletten- und Hubgebühren, Entsorgungskosten und Restmüll werden (sofern sie überhaupt anfallen) gesondert berechnet.

  4. Empfehlungen für Reinigungs- und Pflege Produkte für ihr Projekt finden sie auf unserer Website www.fliesentechnik-passau.de

 

X.    Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer verlängertes Eigentumsvorbehalt ein, und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

 

XI.    Alternative Streitbeilegung

Die Firma Fliesen- und Natursteintechnik-Passau nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen werden bei Auftragsvergabe Bestandteil des Bauvertrags.

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